Allgemeine Geschäftsbedingungen – Camtec Stecksysteme e. K.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, sofern Camtec Stecksysteme e.K („Verkäufer“) diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

(2) Diese AGB – in der jeweils gültigen Fassung – gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt. 

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310  Abs. 1 BGB. 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich.

(2) Erst die Bestellung durch den Käufer ist ein bindendes Angebot. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen kommt der Vertrag mit Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.

(3) Willenserklärungen (z.B. Auftragsbestätigungen), die der Verkäufer über die Software „bexio“ abgibt, gelten als dem Käufer zugegangen, wenn der Käufer die über die Software „bexio“ automatisierte E-Mail - an die dem Verkäufer in Textform oder mündlich  mitgeteilte E-Mailadresse - erhält, dass die Willenserklärung in Textform (PDF-Dokument) über den Hyperlink in der E-Mail zum Abruf über die Software „bexio“ bereitsteht. Der Käufer hat deshalb sicherzustellen, dass die von ihm dem Verkäufer hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird. 

(4) Verlangt der Käufer nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrags (Änderungswunsch), ist der Verkäufer berechtigt, den Änderungswunsch abzulehnen, insbesondere wenn ihm der Änderungswunsch unzumutbar ist. 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise des Verkäufers verstehen sich frei Frachtführer (FCA Free Carrier), zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für die Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. 

(2) Die Kosten für Verpackung und Transport sowie einer auf Wunsch des Käufers abgeschlossenen Transportversicherung werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. 

(3) Preise gelten, soweit keine andere Währung vereinbart ist, in Euro. Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart, in Euro zu leisten.

(4) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefert der Verkäufer gegen Vorkasse. Die Zahlung ist fällig und zahlbar mit Datum der Auftragsbestätigung.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt Rechnungen über die Software „bexio“ zu versenden. Im Falle des Rechnungsversands über „bexio“ gilt § 2 Abs. 3 dieser AGB entsprechend.

§ 4 Lieferung

(1) Soweit nicht anderweitig etwas anderes vereinbart, liefert der Verkäufer ausschließlich an Lieferadressen in Deutschland.

(2) In der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Verkäufer wird sich bemühen, zur angegebenen Lieferzeit zu liefern,  jedoch nicht vor Eingang der Zahlung des Käufers beim Verkäufer. 

(3) Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und zu erwartendes Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Ist die Verzögerung oder Ungewissheit des tatsächlichen Lieferzeitpunktes für eine der Parteien unzumutbar, ist diese  zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen wechselseitig ausgeschlossen.

(4) Soweit nicht anderweitig etwas anderes vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(5) Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. 

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) zwischen dem Verkäufer und Käufer behält sich der Verkäufer  das Eigentum an der verkauften Ware vor.

(2) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.

(3) Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Forderungen, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer die gesicherte Forderung nicht, darf der Verkäufer die Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß § 5 Absatz 5 (c) Satz 3 dieser AGB befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter und/oder Waren des Käufers deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Absatz 3 geltend macht. Ist dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

§ 6 Gewährleistung

(1) Für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben des Verkäufers und die Produktbeschreibungen des Herstellers verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen, Äußerungen und sonstige Werbung des Herstellers und des Verkäufers.

(2) Bei einem Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, nimmt der Verkäufer keine Gewähr für die tatsächlichen Einsatzbedingungen der gelieferten Ware beim Käufer, sofern der Verkäufer dies dem Käufer nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert hat und der Käufer dem Verkäufer die konkreten Einsatzbedingungen in konkreter Weise schriftlich geschildert hat.

(3) Bei angegebenen Maßen, Gewichten und Belastungen handelt es sich um Richtwerte. Branchenübliche Toleranzen und Abweichungen bleiben vorbehalten.

(4) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.

(6) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen erstattet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Verkäufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Prüfkosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(7) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einem im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurück zu behalten.

(8) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen hat der Käufer auch bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer nur nach Maßgabe des § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

(2) Ferner haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung für nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden ausgeschlossen.

(3) Schadens¬ersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten sind ausgeschlossen. 

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt

§ 8 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 444 BGB) bleiben unberührt.

(2) Schadensersatzansprüche  nach § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 dieser AGB verjähren jedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Urheberrecht 

Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Firmenlogos, bildlichen Darstellungen, Texten, Materialien und Objekten (Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Präsentationen, Bilder, Konzepte, Designs, Filmen und Dateien) vor.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

(2) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind

§ 11 Schlussbestimmungen 

(1) Die Übertragung von Rechten aus dem diesen AGB zugrunde liegenden Vertragsverhältnis durch den Käufer an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Klagt der Verkäufer, ist der Verkäufer auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Käufers zu wählen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

 

Zuletzt angesehen